Ergebnisse der Abstimmung im Europäischen Parlament und mögliche Auswirkungen (Stand 26.11.2025)
Die Europäische Entwaldungsverordnung (EUDR) bleibt ein zentraler Bestandteil der europäischen Nachhaltigkeits- und Lieferkettenpolitik. Am 26.11.2025 hat das Europäische Parlament über eine Reihe von Änderungsanträgen abgestimmt, die insbesondere die Anwendungstermine, Anforderungen an Marktteilnehmer sowie Vereinfachungsmechanismen betreffen. Das Parlament schloss sich damit der zuvor kommunizierten Position des EU-Rates an. Die Beschlüsse stellen einen zentralen Zwischenschritt dar, bedeuten jedoch noch keine rechtlich verbindliche Verschiebung der Regulierung.
Verschobene Anwendungstermine für unterschiedliche Unternehmensgrößen
Ein wichtiger Bestandteil der angenommenen Änderungen betrifft die zeitliche Umsetzung der EUDR. Für mittelständische und große Unternehmen soll die Anwendung ab dem 30. Dezember 2026 erfolgen. Für kleine und Kleinstunternehmen ist ein späterer Starttermin, der 30. Juni 2027, vorgesehen.
Verpflichtende Überprüfungsklausel und Fokus auf Bürokratieabbau
Ebenso beschlossen wurde eine verpflichtende Überprüfungsklausel. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorzulegen, der mögliche Vereinfachungen der Regulierung bewertet. Ziel ist es, administrative Belastungen, insbesondere für kleinere Marktakteure, zu reduzieren.
Erleichterungen für kleine Erzeuger in Niedrigrisikoländern
Eine weitere Änderung betrifft kleine und Kleinst-Erzeuger in Ländern, die als Niedrigrisikorisiko eingestuft sind. Für diesen Akteurskreis soll künftig eine einmalige Erklärung mit geschätzten Holzmengen ausreichen, die nur bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden muss. Als zusätzliche Erleichterung wird die Möglichkeit geschaffen, anstelle von Geolokalisierungsdaten die Postadresse des Betriebs zu verwenden. Diese Maßnahme wird überwiegend als formal und nur begrenzt praxistauglich bewertet, stellt jedoch eine offizielle Option dar.
Anpassungen bei Rückverfolgbarkeit und Sorgfaltserklärungen
Auch im Bereich der Rückverfolgbarkeit ergeben sich Anpassungen. Die Anforderungen sollen nur noch bis zum ersten nachgelagerten Marktteilnehmer gelten. Der erste Inverkehrbringer erstellt die Sorgfaltserklärung und übermittelt die Referenznummer an den ersten Abnehmer. In weiteren Stufen der Lieferkette würde die Pflicht zur Weitergabe dieser Nummer entfallen. Stattdessen genügt die Dokumentation der Namen und Adressen von Lieferanten und Kunden über einen Zeitraum von fünf Jahren. Für Importe aus Nicht-EU-Ländern bleiben hingegen die ursprünglichen EUDR-Regelungen vollständig bestehen.
Gedruckte Produkte als mögliche Ausnahmekategorie
Ein noch zu bestätigender Vorschlag des Parlaments sieht zudem vor, gedruckte Produkte aus dem Anwendungsbereich der EUDR auszunehmen. Damit bleibt offen, ob diese Produktkategorie dauerhaft herausgenommen wird oder später erneut bewertet werden könnte.
Trilog als notwendiger nächster Schritt
Trotz der beschlossenen Änderungen gilt jedoch weiterhin, dass die EUDR noch nicht rechtlich verschoben wurde. Damit eine verbindliche Anpassung erfolgen kann, ist das sogenannte Trilog-Verfahren erforderlich. In diesem Prozess müssen das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission eine gemeinsame Position erreichen. Eine formale Bestätigung ist notwendig, bevor eine Verschiebung oder Modifikation rechtsgültig wird.
Was der Zwischenstand für Unternehmen bedeutet
Für Unternehmen bedeutet dieser Zwischenstand eine Situation zwischen Planungssicherheit und fortbestehender Vorsicht. Einerseits deutet vieles darauf hin, dass die Umsetzungstermine verschoben und die Anforderungen teilweise entschärft werden. Andererseits bleibt die Notwendigkeit bestehen, sich weiterhin auf die Umsetzung vorzubereiten, insbesondere im Hinblick auf Risikobewertungen, Lieferantendaten, IT-Systeme und Nachweisprozesse für Inverkehrbringer.


